Der Zentralrat der Makedonen in Deutschland mit Sitz in Berlin hat heute eine formelle Beschwerde bei der Präsidentin der Europäischen Kommission, Frau Ursula von der Leyen, eingereicht. Anlass sind schwerwiegende Verletzungen der Grundlagenverträge der Europäischen Union im Rahmen der Beitrittsverhandlungen mit der Republik Makedonien.
Über den Zentralrat der Makedonen in Deutschland
Der Zentralrat der Makedonen in Deutschland ist ein nach deutschem Recht eingetragener Verein mit Sitz in Berlin. Er vertritt die in Deutschland lebenden Bürgerinnen und Bürger mit makedonischer Abstammung.
Rechtliche Grundlagen der Beschwerde
Die Beschwerde richtet sich gegen die identitätspolitischen Forderungen des Mitgliedstaates Bulgarien, die nicht im EU-Recht (acquis communautaire) verankert sind, sondern bilateralen nationalen Interessen entspringen und im Widerspruch zum Geist des Primärrechts der Unionstehen. Konkret sind diese Forderungen im Protokoll der zweiten gemeinsamen Regierungssitzung zwischen Bulgarien und der Republik Makedonien vom 17. Juli 2022 enthalten, das durch Verweisungen in den Beitrittsverhandlungsrahmen eingebettet ist. Nach Auffassung des Zentralrats verletzen die identitätspolitischen Forderungen Bulgariens folgende Bestimmungen des Primärrechts der Union:
• Art. 2 EUV — die Grundwerte der Union, einschließlich des Verbots der Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft und der Sprache. Die makedonische Sprache verfügt über international anerkannte ISO-Sprachcodes (ISO639-1: mk; ISO 639-2: mac/mkd) und ist von den Vereinten Nationen, der OSZE und zahlreichen EU-Institutionen anerkannt. Der Deutsche Bundestag hat in einem parteiübergreifenden Beschluss (Drucksache 20/7203, Juli 2023) die Existenz der makedonischen Kultur, Identität und Sprache ausdrücklich bestätigt.
• Art. 4 Abs. 2 EUV — die Achtung der nationalen Identität der Staaten. Die Forderung, die Republik Makedonien solle ihre Sprache und ihr historisches Narrativ an die bulgarische Geschichtsinterpretation anpassen, stellt eine eklatante Missachtung der nationalen Identität des Kandidatenlandes dar.
• Art. 49 EUV — Beitrittsverhandlungen müssen auf Grundlage des EU-Rechts geführt werden. Fragen der nationalen Sprache, Identität und Geschichte sind kein Bestandteil des acquis communautaire. Die Nutzung des Vetorechts durch Bulgarien zur Durchsetzung bilateraler Identitätsforderungen stellt einen Missbrauch des Beitrittsverfahrens dar.
• Art. 21 EUV — die Kohärenz der EU-Außenpolitik. Die Blockade gefährdet die regionale Stabilität auf dem Westbalkan, wobei das entstandene Vakuum von Akteuren wie Russland, China und der Türkei zur Ausweitung ihres Einflusses genutzt wird.
Vom Zentralrat vertretene Personengruppen
Der Zentralrat vertritt folgende Personengruppen, die durch die Bestreitung der Existenz der makedonischen Sprache unmittelbar und in besonderer Weise betroffen sind:
• staatlich geprüfte und gerichtlich ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die makedonische Sprache, deren Qualifikationen durch Prüfungsbehörden der deutschen Bundesländer (insbesondere Hessen, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Berlin) erworben wurden;
• Sprachmittlerinnen und Sprachmittler, die für deutsche Behörden, Gerichte, soziale Einrichtungen, Krankenhäuser und Bildungseinrichtungen tätig sind;
• Lehrkräfte für makedonische Sprache im Rahmen des herkunftssprachlichen Unterrichts (HSU);
• Schülerinnen und Schüler, die die makedonische Sprache als Unterrichtsfach an deutschen Schulen erlernen.
Warum eine strukturelle Rechtsunsicherheit entstehen kann
Sollte die Position Bulgariens — wonach das Makedonische keine eigenständige Sprache darstelle — im EU-Kontext institutionelle Anerkennung finden, entstünde eine konkrete Rechtsunsicherheit für Personen makedonischer Abstammung in Deutschland und in der gesamten Union. Es wäre nicht auszuschließen, dass deutsche Schulzeugnisse, in denen das Makedonische als Unterrichtsfach ausgewiesen ist, in ihrer Beweiskraft im innereuropäischen Verkehr in Frage gestellt werden — bei Bewerbungen, bei der Anerkennung von Studienleistungen oder im Rahmen der Anerkennung beruflicher Qualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG. Zugleich könnte eine etwaige Auslegung der makedonischen Sprache durch die EU als etwas anderes als eine eigenständige Sprache langfristig die rechtliche Grundlage für die Anerkennung aller Qualifikationen, Zeugnisse und Berechtigungen erodieren, die mit der makedonischen Sprache verbunden sind. Besonders empfindlich sind Konstellationen der grenzüberschreitenden Berufsanerkennung, bei denen die Anerkennung sprachlicher Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat von der unbestrittenen Existenz der betreffenden Sprache als eigenständige Sprache abhängt.
Die makedonische Sprache im deutschen Bildungssystem
In Deutschland ist die makedonische Sprache Bestandteil des Bildungssystems. Im Rahmen des herkunftssprachlichen Unterrichts (Herkunftssprachlicher Unterricht — HSU) wird Makedonisch als Unterrichtsfach an deutschen Schulen unterrichtet und in die offiziellen Schulzeugnisse eingetragen, die im Sinne des deutschen Verwaltungsrechts rechtskräftige Bedeutung haben. Darüber hinaus werden in den deutschen Bundesländern — insbesondere in Hessen, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Berlin — staatliche Prüfungen für Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die makedonische Sprache durchgeführt. Die erworbenen Qualifikationen sind durch offizielle staatliche Urkunden dokumentiert und berechtigen zur Tätigkeit als gerichtlich ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer sowie als beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher vor deutschen Behörden, Gerichten und Notaren. Diese Qualifikationen beruhen auf rechtskräftigen Verwaltungsakten der Bundesländer und stellen rechtlich geschützte berufliche Berechtigungen dar.
Konkrete Forderungen an die Europäische Kommission
Der Zentralrat fordert von der Europäischen Kommission:
1. die Streichung der Verweise auf das Protokoll vom 17. Juli 2022 aus dem Beitrittsverhandlungsrahmen für die Republik Makedonien;
2. einen Beschluss des Europäischen Rates, der ausdrücklich klarstellt, dass Fragen der nationalen Sprache, Identität und Geschichte kein Bestandteil von Beitrittsverhandlungen sind;
3. die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 7 EUV gegen Bulgarien beziehungsweise eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 AEUV;
4. eine ausdrückliche institutionelle Klarstellung der Europäischen Kommission, dass die makedonische Sprache eine eigenständige, international anerkannte Sprache ist;
5. die Sicherstellung der Reziprozität — Bulgarien ignoriert derzeit 14 Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die die Registrierung makedonischer Minderheitenorganisationen in Bulgarien vorschreiben.
Abschließende Bewertung
Die Republik Makedonien hat auf ihrem Weg zur EU-Mitgliedschaft außerordentlich weitreichende Zugeständnisse gemacht, die keinem anderen Kandidatenland auferlegt worden sind — die Änderung der Staatsflagge, tiefgreifende Verfassungsänderungen und schließlich die schmerzhafte Änderung des Staatsnamens durch den Prespa-Vertrag von 2018. Weitere Zugeständnisse, die die Identität der Makedonierinnen und Makedonier in ihrer Substanz berühren, wären nicht mehr vermittelbar. Der Zentralrat appelliert an die Europäische Kommission, im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Hüterin der EU-Verträge zuhandeln.
Pressekontakt:
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