Der Zentralrat der Makedonen in Deutschland (im Folgenden auch Zentralrat) vertritt die Interessen der makedonischen Gemeinde in Deutschland gegenüber der Öffentlichkeit, Politik und Verwaltung.

Er unterstützt die makedonischen Vereine und Gemeinden bei der wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ziele in Gegenwart und Zukunft.

Die Organe und Mitglieder des Zentralrates der Makedonen in Deutschland

a) sind sich darin einig, der makedonischen Gemeinschaft zu dienen, den interreligiösen Dialog zu pflegen und zu fördern und sich zum Wohle ihrer Gesellschaft einzusetzen;

b) sind sich darin einig, dass die Grundlage ihrer Handlung einzig und allein die makedonische Lehre ist;

c) sind sich darin einig, dass der Zentralrat parteipolitisch neutral sein wird;

d) legen gemäß makedonischer Prinzipien Wert auf Freundschaftlichkeit, Achtung, Nachsicht, Toleranz und Solidarität der Menschen untereinander;

e) lehnen jede Art von Gewalt und Aufruf zur Gewalt ab;

f) beachten den Grundsatz der Gleichbehandlung unter den Mitgliedern sowie der Transparenz ihrer Arbeit gegenüber den Mitgliedern und Externen;

g) widmen sich dem Schutz und Affirmation der ethnischen, sprachlichen, kulturellen, religiösen, historischen und staatlichen Identität und Kontinuität des makedonischen Volkes bzw. der Makedonen mit eigenständiger Ethnizität und Entität;

h) vertreten geistige, kulturelle und wirtschaftliche Vereinigungen der ethnischen Makedonen in der Bundesrepublik Deutschland, Europa und der ganzen Welt in Funktion des makedonischen Volkes in der Diaspora;

i) bieten Schutz und Affirmation der Menschen- und Bürgerrechte der Makedonen;

j) wirken in der Entwicklung und Festigung der demokratischen Werte.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Zentralrat der Makedonen in Deutschland“

(2) Er hat den Sitz in Berlin

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er in seinem Namen den Zusatz e. V.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der makedonischen Kultur und Kunst insbesondere durch kulturellen Austausch zwischen den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Makedonen, Deutschen und anderen Mitbürgern.

(2) Der Zentralrat der Makedonen in Deutschland befasst sich mit allen Makedonen betreffenden makedonischen Angelegenheiten. Er bildet eine gemeinsame und ständige Informations- und Gesprächsebene für die öffentlichen Interessen der Makedonen.

(3) Hierbei soll der Verein insbesondere

a) die Tätigkeiten seiner Mitglieder koordinieren,

b) gemeinsame Aktivitäten organisieren,

c) gemeinsame Interessen seiner Mitgliedsgemeinden und einzelner Personen gegenüber den zuständigen staatlichen und gesellschaftlichen Stellen vertreten,

d) die Anliegen und Standpunkte der Makedonen in der Öffentlichkeit bekannt machen,

e) alles unternehmen und gegebenenfalls dazu auch die nötigen Finanzmittel einsetzen, was diesen Zwecken dient

f)  fördern und Stärken der Zusammenarbeit zwischen regionalen und bundesweiten Organisationen der Makedonen und ihre Vernetzung mit anderen Vereinen, Organisationen und Behörden in Deutschland. Durchführung von gemeinsamen Projekten auf Bundes- und Landesebene. Koordinierung der angegliederten Aktivitäten der angegliederten Vereine.

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

1. Organisation kultureller Unterhaltungsprogramme, z.B. Kulturabende und -veranstaltungen;

2. Veranstaltung kultureller und künstlerischer Ausstellungen;

3. Durchführung von Vorträgen, Seminaren und Kursen;

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Zentralrat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.

Der Zentralrat der Makedonen in Deutschland ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei einem Ausscheiden oder bei Auflösung des Zentralrates haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Zentralrates kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Der Beitritt muss schriftlich beantragt werden. Über die Beitrittsanträge entscheidet der Vorstand abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Quartals/Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(6) Durch den Ausschluss wird ein Recht auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen für das laufende Geschäftsjahr nicht begründet.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.

(8) Bankgebühren für nicht eingelöste Lastschriften sowie eine Mahngebühr trägt das Mitglied. Die Mahngebühr wird vom Vorstand festgelegt.

Die vom Verein verwalteten Beiträge und Einnahmen (Spenden, zweckgebundene Spenden, kirchliche und staatliche Fördergelder) müssen im Sinne der Satzung verwendet werden.

(9)  Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden in den Beirat des Zentralrates gewählt werden.

(10) Ehrenmitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben hat. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden verliehen werden.

§ 5 Beiträge und Spenden

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Die Mitgliederversammlung kann in der Beitragsordnung Kriterien für die Gewährung von Beitragsermäßigungen oder Beitragsfreistellungen beantragen, welche vom Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit festgelegt wird.

(3) Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen; Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit.

(3) Die vom Verein verwalteten Beiträge und Einnahmen (Spenden, zweckgebundene Spenden, kirchliche und staatliche Fördergelder) müssen im Sinne der Satzung verwendet werden.

(4) Für Spenden und Zuwendungen können Bescheinigungen nach den jeweils gültigen Steuergesetzen ausgestellt werden, sobald die Gemeinnützigkeit anerkannt ist.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht an der Vertreterversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht unter den Voraussetzungen dieser Satzung auszuüben.

(2) Jedes ordentliche Mitglied, das seinen laufenden Jahresbeitrag entrichtet hat, und jedes Ehrenmitglied haben in der Vertreterversammlung eine Stimme.

(3) Juristische Personen oder Personengemeinschaften üben ihr Stimmrecht auch durch ihre gesetzlichen Vertreter aus.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Erreichung ihrer Ziele und Aufgaben. Sie verpflichten sich, die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse des Vereins zu befolgen.

(2) Sie zahlen einen Jahresbeitrag und sind zur fristgerechten Zahlung verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) der Beirat

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern

Der Vorstand besteht aus:

Dem Vorsitzenden

Dem stellvertretenden Vorsitzenden

Dem Kassenwart

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer 2/3-Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von gleichen zu unterzeichnen.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse / E-Mailadresse gerichtet ist. Einladungen via E-Mail sind dem Brief gleichgesetzt.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,

c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

d) Mitgliedsbeiträge,

e) Satzungsänderungen,

f) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 11 Zuständigkeit des Beirats

Der Beirat besteht aus maximal 7 Mitgliedern.

Beiratsmitglieder können dem Zentralrat als Mitglieder angehören.

Seine Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes oder des Beirates vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren ernannt. Wiederholte Ernennung ist möglich.

Beiratsvorsitzender und stellvertretender Beiratsvorsitzender werden vom Beirat mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl kann per Akklamation erfolgen.

Der Beirat hat die Aufgabe, dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen und Vorschläge einzubringen. Er tagt üblicherweise halbjährlich.

Der Beiratsvorsitzende ist zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

Alle Protokolle und Beschlüsse des Vorstands sind dem Beirat vorzulegen.

Der Vorstand hat bei seinen Entscheidungen die Empfehlungen des Beirats zu würdigen.

Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Aktivitäten und Projekte

(1) Die Aktivitäten und Projekte des Zentralrates können alle Themen umfassen, die vom allgemeinen, vitalen Interesse für die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Makedonen sind und können von jedem Mitglied, dem Vorstand sowie dem Beirat vorgeschlagen werden.

(2) Die Vertreterversammlung kann den Vorstand, einen Sonderbeauftragten, einen Fachausschuss, eine Kommission oder ein qualifiziertes, sonstiges Mitglied mit der Ausführung der gefassten Beschlüsse beauftragen.

§ 13 Aufwandsersatz

(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 14 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 15 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe, Buschstr. 32 in 53113 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: 08.08.2020