Der Zentralrat der Makedonen in Deutschland e.V. veröffentlicht hiermit den vollständigen Wortlaut eines Schreibens vom 10.04.2026 im Rahmen seiner öffentlichen Kommunikation zum aktuellen Prozess der Beitrittsverhandlungen der Republik Makedonien mit der Europäischen Union.
Das Schreiben wurde an hochrangige Entscheidungsträger auf nationaler und europäischer Ebene übermittelt, darunter Friedrich Merz, Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, Johann Wadephul, Bundesminister des Auswärtigen, sowie auf europäischer Ebene Kaja Kallas, Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Marta Kos, EU-Kommissarin für Erweiterung, António Costa, Präsident des Europäischen Rates, und Ursula von der Leyen, Präsidentin der Europäischen Kommission.
Der nachfolgende Text wird im Originalwortlaut veröffentlicht und dient ausschließlich der Information der Öffentlichkeit sowie der Förderung einer sachlichen und faktenbasierten öffentlichen Debatte über den weiteren Verlauf des EU-Erweiterungsprozesses.
Vollständiger Wortlaut des Schreibens im Original:
Betreff: Aktuelle Lage, Bewertung auf Grundlage des EU-Rechts und Lösungsmöglichkeiten
Das Problem: Makedonien ist seit 2005 EU-Beitrittskandidat. Obwohl die erste Regierungskonferenz 2022 stattfand, blockiert Republik Bulgarien die substanziellen Verhandlungen mit identitätspolitischen Forderungen bezüglich Sprache, Geschichte und nationaler Identität – Forderungen, die nicht Teil des EU-Acquis sind. 26 von 27 EU-Mitgliedstaaten unterstützen den Fortschritt; nur Bulgarien blockiert.
Rechtliche Bewertung: Das Protokoll der zweiten gemeinsamen Regierungssitzung zwischen Makedonien und Bulgarien (17.07.2022) verstößt gegen EU-Grundwerte (Art. 2 EUV), die Achtung nationaler Identität (Art. 4 EUV), die Kohärenz der EU-Außenpolitik (Art. 21 EUV) und die Prinzipien eines rechtsorientierten Beitrittsprozesses (Art. 49 EUV). Der Deutsche Bundestag hat 2023 die makedonische Sprache und Identität ausdrücklich anerkannt (Drucksache 20/7203).
Lösungsvorschläge: (1) Streichung des Protokolls aus dem Verhandlungsrahmen; (2) EU-Ratsbeschluss, der Identitätsfragen aus den Verhandlungen ausschließt; (3) Verfassungsänderung mit aufschiebender Wirkung bis zur Ratifizierung des Beitrittsvertrags; (4) Verfassungsänderung mit sofortiger Wirkung und einschränkender Klausel.
Bitte: Unterstützung für einen EU-Beitrittsprozess, der das Völkerrecht, die EU-Verträge und die nationale Identität Makedoniens achtet.
Sehr geehrte Frau Präsidentin der Europäischen Kommission,
sehr geehrte Frau von der Leyen,
mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen den aktuellen Stand bezüglich der Beitrittsverhandlungen zwischen der Republik Makedonien und der Europäischen Union darlegen.
Hierbei werden wir auf die relevanten Dokumente und Beschlüsse des Europäischen Rats eingehen sowie insbesondere auf das Mitgliedsland Bulgarien, das zusätzliche politische Forderungen stellt, die die Republik Makedonien während der Beitrittsverhandlungen erfüllen soll.
Kurz zu unserer Organisation:
Der Zentralrat der Makedonen in Deutschland e.V. mit Sitz in Berlin vertritt die Interessen der makedonischen Gemeinde in Deutschland gegenüber der Öffentlichkeit, Politik und Verwaltung. Die Mitglieder entstammen der ersten oder zweiten Generation der rund 150.000 in Deutschland lebenden Makedonierinnen und Makedonier. Viele von ihnen besitzen mittlerweile die deutsche Staatsbürgerschaft und sind damit EU-Bürgerinnen und -Bürger. Unsere Mitglieder engagieren sich bundesweit kommunalpolitisch in Partizipations- und Integrationsbeiräten, unter anderem in Berlin (Steglitz-Zehlendorf, Friedrichshain-Kreuzberg) und Düsseldorf. Der Vorstand des Zentralrats verfolgt seit Jahren den Beitrittsprozess der Republik Makedonien und betrachten den aktuellen Stand mit großer Sorge.
Relevant für den Beitrittsprozess der Republik Makedonien sind der Beitrittsverhandlungsrahmen und die einschlägigen Beschlüsse des Europäischen Rates, die sich auf Makedonien beziehen. Darüber hinaus wird im Beitrittsverhandlungsrahmen sowie in den Beschlüssen des Europäischen Rats u.a. auf die Erfüllung des Freundschaftsvertrags zwischen Makedonien und Bulgarien (2017) hingewiesen. Eine zentrale Rolle spielt dabei das Protokoll über die zweite gemeinsame Regierungssitzung zwischen Makedonien und Bulgarien vom 17.07.2022. Auf die Bedeutung und die gravierenden Implikationen, die dieses Protokoll im Laufe der bevorstehenden Beitrittsverhandlungen für Makedonien haben wird, werden wir im weiteren Verlauf noch eingehen.
Der aktuelle Stand der Beitrittsverhandlungen für Makedonien sieht folgendermaßen aus: Die erste Regierungskonferenz zwischen der EU und Makedonien wurde am 19.07.2022 durchgeführt, womit die Beitrittsverhandlungen formal eröffnet wurden. Erst mit der Durchführung der zweiten Regierungskonferenz beginnen für Makedonien die Beitrittsverhandlungen auch faktisch mit der Öffnung der ersten Cluster. Erstmalig wurde der Beginn der Beitrittsverhandlungen für ein Kandidatenland in eine erste und zweite Regierungskonferenz aufgeteilt.
Der Europäische Rat konnte noch keinen Beschluss über die Durchführung der zweiten Regierungskonferenz fassen, da die Beschlüsse des Europäischen Rats vom 18.07.2022 noch nicht erfüllt worden sind, die Verfassungsänderungen vorsehen mit dem Ziel, die bulgarische Gemeinschaft in die Präambel der Verfassung Makedoniens aufzunehmen.
Aus welchem Grund hat das Parlament der Republik Makedonien diese Verfassungsänderungen noch nicht durchgeführt?
Formal gesehen stellt die Aufnahme der bulgarischen Gemeinschaft in die Verfassung des Landes die Bedingung für den Beginn der Beitrittsverhandlungen dar. Der Freundschaftsvertrag zwischen Makedonien und Bulgarien (2017) sieht solch eine Bedingung nicht vor.
Für den weiteren Verlauf der Beitrittsverhandlungen ist die aktuelle bzw. sind die zukünftigen bulgarischen Regierungen verpflichtet, die Nationale Rahmenposition Bulgariens sowie die Deklaration des bulgarischen Parlaments in Bezug auf Makedonien zu befolgen, die Forderungen vorsehen im Bereich der Geschichte, Sprache und der Identität der Republik Makedonien.
Konkret formuliert sind diese Forderungen im Protokoll über die zweite gemeinsame Regierungssitzung mit Bulgarien vom 17.07.2022 (Im weiteren Verlauf: das Protokoll). Dieses Dokument ist explizit verbunden mit dem Beitrittsverhandlungsrahmen unter dem Artikel 5 mit der Formulierung „annual reviews and measures for effective implementation under article 12.“ Der Artikel 12 bezieht sich hierbei auf den Freundschaftsvertrag zwischen Bulgarien und Makedonien (2017).
Darüber hinaus wird das Protokoll in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 18.07.2022 unter Punkt 14 erwähnt, der sich auf die regionale Zusammenarbeit und den gutnachbarschaftlichen Beziehungen bezieht sowie in der Erklärung über die Durchführung der ersten Regierungskonferenz vom 19.07.2022.
Welche Forderungen beinhaltet das Protokoll?
Das Protokoll besteht aus drei Teilen. Im ersten Teil wird ein Überblick gegeben über die Zusammenarbeit beider Länder in unterschiedlichen Bereichen im Zeitraum von 2019 bis 2022, wie z. B. in den Bereichen Wirtschaft, Landwirtschaft, Finanzen, Infrastruktur, Verteidigung etc. Hier werden sinnvolle Maßnahmen und gemeinsame Projekte beschrieben, die eine gute Grundlage für gutnachbarschaftliche Beziehungen darstellen können.
Der problematische Teil des Protokolls stellt der dritte Teil dar. Hier werden Maßnahmen zur Implementierung des Freundschaftsvertrags zwischen beiden Staaten beschrieben.
Leider handelt es sich hier um Maßnahmen, die nicht etwa die Zusammenarbeit in den weiter oben beispielhaft erwähnten Bereichen fördern, im Ergebnis würden die „Maßnahmen“ im dritten Teil des Protokolls zu einer vollständigen Änderung des historischen Narrativs in Makedonien führen. Die auf dieser Grundlage veränderte nationale Geschichtsschreibung soll Eingang finden in Geschichtsbüchern an Schulen, Inschriften auf Gedenksteinen müssten verändert werden, Informationsmaterialien von Museen müssten inhaltlich angepasst werden, ebenso müssten Inschriften an offiziellen Gedenkorten sowie die Informationen in offiziellen elektronischen Medien inhaltlich angepasst werden, die der öffentlichen Hand gehören. Des Weiteren wird verlangt, dass die Inhalte in den Medien, bei öffentlichen Auftritten und sogar bei privaten Äußerungen in sozialen Medien streng kontrolliert werden, etc.
Eine eventuelle Umsetzung dieser Vorgaben im Protokoll über die zweite gemeinsame Regierungssitzung würde die völkerrechtliche Liquidierung des makedonischen Volkes und der makedonischen Sprache zur Folge haben, die historische Kontinuität dieser Identitätsmerkmale würden damit gelöscht werden. Dieses Protokoll beinhaltet praktisch Positionen der bulgarischen politischen und intellektuellen Elite, die dem makedonischen Volk eine eigene Identität sowie historische Entwicklung abstreitet und es als Teil des bulgarischen Volkes ansieht. Ebenso wird auch die Existenz einer makedonischen Sprache abgestritten, Bulgarien hatte in der Vergangenheit Ratsbeschlüssen eigene offizielle Erklärungen beigefügt, die die Existenz einer makedonischen Sprache in Frage stellen.
Diese Position Bulgariens steht im Widerspruch zur internationalen Anerkennung der makedonischen Sprache. Das Makedonische verfügt über einen eigenen ISO-Sprachcode (ISO 639-1: mk; ISO 639-2: mac/mkd) und ist somit als eigenständige Sprache international anerkannt – durch die Vereinten Nationen, die OSZE und zahlreichen EU-Institutionen. Die bulgarische These, Makedonisch sei lediglich ein „Dialekt des Bulgarischen“, wird von der internationalen Sprachwissenschaft und den maßgeblichen internationalen Normungsgremien nicht geteilt.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Deutsche Bundestag im Juli 2023 (Drucksache 20/7203) in einem parteiübergreifenden Beschluss ausdrücklich die Existenz der makedonischen Kultur, Identität und Sprache bestätigt hat. Dieser Beschluss des deutschen Parlaments steht in direktem Widerspruch zu den Forderungen Bulgariens, die genau diese Anerkennung in Frage stellen. Die Position des Bundestages unterstreicht, dass die bulgarischen Forderungen nicht nur rechtlich problematisch sind, sondern auch politisch innerhalb der EU keine breite Unterstützung finden.
Welche Artikel über den Vertrag über die Europäische Union (EUV) werden hier möglicherweise durch das Mitgliedsland Bulgarien in Frage gestellt?
Wenn Bulgarien erklärt, dass die „makedonische Sprache nicht existiert“ oder dass die makedonische Identität „bulgarisch“ sei, steht dies potenziell im Spannungsverhältnis zu:
- Nichtdiskriminierung aufgrund der Sprache oder der ethnischen Identität.
- Achtung kultureller, sprachlicher oder nationaler Identitäten eines europäischen Volkes.
Dieses Verhalten kann kaum anders als mit der Zielrichtung gedeutet werden, dass politischer Druck auf die Identität eines anderen Staates oder Volkes ausgeübt wird.
Somit stellt dies eine indirekte Verletzung der Grundwerte gem. Art. 2 EUV dar.
Art. 4 Abs. 2 EUV (Achtung der nationalen Identität der Mitgliedsstaaten) verpflichtet die EU (und mittelbar auch ihre Mitgliedsstaaten) die nationale Identität ihrer Mitgliedsstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommen.
Zwar richtet sich Art. 4 Abs. 2 EUV formal auf die Mitgliedsstaaten, aber im Beitrittsprozess ist es üblich, dass die bestehenden Staaten nicht die nationale Identität eines Kandidatenlandes in Frage stellen oder umdefinieren.
Wenn Bulgarien verlangt, dass Makedonien seine Sprache oder Identität an das bulgarische Geschichtsnarrativ anpasst, stellt dies eine Missachtung der nationalen Identität dar; die Blockade bei der Öffnung und/oder Schließung von einzelnen Clustern mit dem Ziel der Identitätsveränderung ist politisch schwer vereinbar mit dem Geist des Art. 4 Abs 2 EUV. Kandidatenländer sind zwar keine Mitgliedsstaaten, der Beitrittsprozess darf allerdings nicht die Identität eines zukünftigen EU-Mitglieds beschädigen.
Der Beitrittsprozess muss auf den Werten der Union basieren: Art. 49 EUV.
Dieser Artikel besagt folgendes:
- Jeder europäische Staat kann beitreten, der die Werte des Art. 2 achtet.
- Beitrittsverhandlungen müssen im Rahmen der EU-Veträge stattfinden.
Wenn ein Mitgliedsstaat Bedingungen stellt, die nicht Teil des EU-acquis sind (Sprache, Identitäts- und Geschichtsinterpretationen) kann dies als Erpressung oder Missbrauch des Beitrittsprozesses gewertet werden, in dem bilaterale Forderungen in Verfahren eingeführt werden sollen, das auf objektiven Kriterien beruhen soll.
Der Beitrittsprozess muss sich im Rahmen eines Verfahrens bewegen, das auf Objektivität, Rechtssicherheit und dem acquis communautaire basiert. Durch die Einbindung des Protokolls über die zweite gemeinsame Regierungssitzung werden diese drei Kriterien ad absurdum geführt.
Bilaterale Identitätsfragen sind nicht Teil des EU-acquis und sollten nicht zur Blockade von Clustern genutzt werden. Hier kann sicherlich von einem Verstoß gegen den Geist von Art. 49 EUV gesprochen werden. Als Konsequenz kann geschlossen werden, dass es sich hier um einen Missbrauch des Verfahrenszwecks handelt: Das Veto wird genutzt, um nicht-acquis-basierte Forderungen durchzusetzen. Teleologisch widerspricht dies dem Sinn von Art. 49, der einen rechtsorientierten, nicht identitätspolitischen Beitritt vorsieht. Der EuGH kennt das Missbrauchsverbot als allgemeinen Rechtsgrundsatz.
Art. 21 EUV (Externes Handeln der Union) verpflichtet die EU und ihre Mitgliedsstaaten zur Kohärenz in der Außenpolitik, die beispielswiese die Förderung von Frieden, gute Nachbarschaft, Stabilität, Menschenrechten und Kooperation vorsieht. Es gilt ausdrücklich auch für das Verhalten der Mitgliedsstaaten im Rahmen der EU-Außenpolitik. Die Erweiterung der EU ist ein klassisches Instrument und somit ein Teil der EU-Außenpolitik. Das Verhalten Bulgariens im Rahmen der Erweiterungspolitik und insbesondere in seinem Vorgehen gegenüber dem Kandidatenland Makedonien begründet eine Anwendung des Art. 21.
Wenn Bulgarien durch identitätspolitische Forderungen die
- regionale Stabilität beeinträchtigt
- den Erweiterungsprozess blockiert
- gutnachbarschaftliche Beziehungen sabotiert
verstößt dies gegen die Ziele des Art. 21.
Um es zusammenzufassen: Bulgarien nutzt das Recht auf ein Veto nicht, um die EU-Konformität des Kandidatenlandes Makedonien zu bewerten, sondern um nationale Identitätsfragen zu erzwingen. Dies ist ein klassischer Fall von Zweckverfehlung, die im Unionsrecht verboten ist.
Bemerkenswert ist, dass Bulgarien mit seiner Blockadehaltung innerhalb der EU weitgehend isoliert ist. Der dänische Ratsvorsitz hatte im Dezember 2025 Schlussfolgerungen zur Erweiterung veröffentlicht, die von 26 der 27 EU-Mitgliedstaaten politisch unterstützt wurden – lediglich Bulgarien blockiert weiterhin den Fortschritt. Diese 26-zu-1-Konstellation verdeutlicht, dass die bulgarischen Forderungen von der überwältigenden Mehrheit der EU-Partner nicht mitgetragen werden.
Die anhaltende Blockade hat auch eine erhebliche geopolitische Dimension. Der Westbalkan ist ein geopolitisch umkämpftes Gebiet, in dem Russland, China und die Türkei zunehmend Einfluss ausüben. Die EU-Begeisterung in Makedonien sinkt messbar, während die Frustration über das Verfahren wächst. Das Verzögern des Beitrittsprozesses schafft ein Vakuum, das von anderen Akteuren genutzt wird. Eine beschleunigte EU-Integration wäre nicht nur im Interesse Makedoniens, sondern auch im strategischen Interesse der Europäischen Union selbst.
Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es?
Das Kandidatenland Makedonien erwartet von der Europäischen Union ein Beitrittsverfahren, das das Völkerrecht, die EU-Verträge, die nationale Identität des Landes mit seinen verfassungsgemäßen Strukturen sowie die Kopenhagener Kriterien achtet. Das Land erwartet ein standardmäßiges Verfahren, das rechtsstaatliche Prinzipien achtet und am Ende des Prozesses ein Beitritt erfolgt ohne Beschädigung der nationalen Identität und mit der Einführung der makedonischen Sprache als weiterer, offizieller Amtssprache in der Europäischen Union.
Der aktuelle Beitrittsverhandlungsrahmen, der u.a. Bezüge zum Protokoll der zweiten gemeinsamen Regierungskonferenz zwischen Bulgarien und Makedonien aufweist, kann diese Standards im Moment nicht garantieren. Aus dem Grund erklärt sich auch die Skepsis der makedonischen Regierung weitere Schritte zu gehen, da beim nächsten Schritt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine neue Blockade der bulgarischen Regierung vorgezeichnet ist.
Die Unverhältnismäßigkeit der Situation wird deutlich im Vergleich mit anderen Kandidatenländern: Albanien, das am selben Tag wie Makedonien (19. Juli 2022) die Beitrittsverhandlungen eröffnete, wurde mittlerweile vom makedonischen Prozess entkoppelt und macht eigenständige Fortschritte – nicht blockiert durch identitätspolitische Forderungen. Montenegro strebt sogar einen Verhandlungsabschluss 2026 und einen EU-Beitritt 2028 an. Makedonien hingegen – obwohl bereits seit 2005 Kandidatenland – hat noch nicht einmal die substanziellen Verhandlungen begonnen. Diese Diskrepanz ist weder durch objektive Kriterien noch durch den Stand der EU-Konformität Makedoniens zu erklären, sondern ausschließlich durch die identitätspolitische Blockade Bulgariens.
Um den Bedenken der makedonischen Seite entgegenzukommen sowie auch die Beschlüsse des Europäischen Rats für den Beginn der Beitrittsverhandlungen zu erfüllen, wären folgende Optionen für den Abschluss der Eröffnungsphase der Beitrittsverhandlungen denkbar:
- Die aktuelle makedonische Regierung unter Premierminister Mickoski bietet die Möglichkeit an, die Aufnahme der bulgarischen Gemeinschaft in die Präambel der Verfassung des Landes vorzunehmen. Das entsprechende Verfassungsgesetz würde allerdings vorsehen, dass diese Verfassungsänderung erst mit der Ratifizierung des Beitrittsvertrags durch Bulgarien Rechtskraft entfaltet, um für Makedonien Rechtssicherheit und einen voraussehbaren Verhandlungsprozess zu gewährleisten.
- Eine weitere Möglichkeit wäre, dass die Verfassungsänderungen im Parlament abgestimmt werden und das entsprechende Verfassungsgesetz vorsieht, dass die Verfassungsänderungen sofort in Kraft treten, allerdings mit der Klausel, dass sie außer Kraft gesetzt werden, wenn Bulgarien im Rahmen des Beitrittsprozesses erneut Fragen aus den Bereichen Sprache, der nationalen Identität und Geschichte aufwirft und sich dadurch der Verhandlungsprozess unverhältnismäßig in die Länge zieht.
Für den weiteren Verlauf der Beitrittsverhandlungen, d.h. also für die Öffnung der Cluster nach dem Abschluss der Eröffnungsphase wird es notwendig sein, das Protokoll über die zweite gemeinsame Regierungssitzung aus den Bezügen im Verhandlungsrahmen zu streichen. Hierbei wäre es denkbar, dass beispielsweise ein weiteres, drittes Protokoll, formuliert wird, das sich auf der Grundlage des Freundschaftsvertrags beider Staaten bewegt und vorsieht, dass Fragen aus den Bereichen Sprache, nationaler Identität und Geschichte im Rahmen der Beitrittsverhandlungen keine Rolle spielen werden. Wie bereits vorher ausgeführt, berühren die aktuellen Forderungen des Protokolls wichtige Prinzipien des EU-Rechts, an die sich das Mitgliedsland Bulgarien halten muss.
Eine weitere Möglichkeit wäre, dass der Europäische Rat in einer seiner künftigen Beschlüsse über Makedonien festlegt, dass keine Fragen aus den Bereichen Sprache, nationale Identität und Geschichte in den Beitrittsverhandlungen aufgeworfen werden.
Darüber hinaus ist in Makedonien mittlerweile eine Verfassungsklage gegen das Protokoll über die zweite gemeinsame Regierungssitzung zwischen Bulgarien und Makedonien vom 17.07.2022 anhängig. Die Klägerin ist die ehemalige stellvertretende Präsidentin des Parlaments der Republik Makedonien, Liljana Popovska, die argumentiert, dass mit diesem Protokoll 14 Artikel des Gesetzes über die Vereinbarung, Ratifizierung und Durchführung von internationalen Verträgen, zwei Artikel des Gesetzes über Auswärtige Beziehungen sowie drei Artikel der Verfassung verletzt werden. Unter den nach ihrer Ansicht verletzten Verfassungsartikel ist u.a. der Artikel 8 über die Grundwerte der Verfassungsgrundsätze, in dem die Grundrechte und Freiheiten des Menschen sowie der Bürgerinnen und Bürger reguliert werden, wie z. B. die freie Äußerung der nationalen Identität sowie die Achtung der allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts.
Wie die Klägerin in ihrer Verfassungsklage im weiteren Verlauf ausführt, hat das Protokoll nicht die legale Prozedur in Bezug auf seine Verhandlung, seiner Annahme seitens der Regierung, der Unterzeichnung und der Ratifizierung durch das Parlament sowie seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Makedonien durchlaufen.
Ein Kuriosum stellt die Tatsache dar, dass bei der Annahme des Verhandlungsrahmens durch das Parlament der Republik Makedonien am 16.07.2022 den Abgeordneten das Protokoll über die zweite Regierungskonferenz nicht vorgelegt wurde. Der Inhalt des Dokuments war den Abgeordneten im makedonischen Parlament gänzlich unbekannt, während die Inhalte des Protokolls am 23.06.2022 im Ausschuss für Auswärtige Politik des bulgarischen Parlaments beraten und am 24.06.2022 im Rahmen der Plenarsitzung des bulgarischen Parlaments beschlossen wurden. Dieses Dokument wurde vom bulgarischen Parlament angenommen, noch bevor die zweite gemeinsame Regierungssitzung zwischen Bulgarien und Makedonien am 17.07.2022 überhaupt stattfand, nachdem das Protokoll von den Außenministern beider Länder unterzeichnet wurde!
Welche Intention auch immer hinter diesen Vorgängen stand, das Protokoll verstößt gegen mehrere Artikel des EU-Rechts und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch gegen nationales Recht in Makedonien. Folglich sollte es aus den Bezügen im Verhandlungsrahmen gestrichen werden, das entweder durch Beschlüsse des Europäischen Rats oder durch ein neues, völkerrechtlich akzeptables und EU-Recht-konformes Protokoll erfolgen kann.
Die Arbeit in der Kommission für Geschichte und Bildungsfragen zwischen Bulgarien und Makedonien kann unabhängig davon und sollte auch fortgesetzt werden, damit sich beide Länder weiter annähern und sich über ihre unterschiedlichen Geschichtsnarrative austauschen, um Vorurteile abzubauen und Brücken für eine freundschaftliche Nachbarschaft zu bauen.
Die Republik Makedonien ist nun schon seit einundzwanzig Jahren ein offizielles Kandidatenland für den Beitritt in die Europäische Union. Ohne Zweifel musste Makedonien auf seinem Weg in die Europäische Union Bedingungen erfüllen, die bisher noch keinem Kandidatenland auferlegt wurden. Das Versprechen der Vertreterinnen und Vertreter der Europäischen Union, dass mit der Lösung der Namensfrage automatisch der Beginn der Beitrittsverhandlungen erfolgen würde, wurde nicht eingehalten. Die Änderungen des Staatsnamens mit der Ratifizierung des Prespa-Vertrags stellten einen traumatischen Schritt für die makedonische Gesellschaft dar. Zuvor hatte das Land seine Staatsflagge geändert sowie weitere Verfassungsänderungen durchgeführt, um insbesondere Bedenken Griechenlands (Hellenische Republik) auszuräumen.
Weitere Konzessionen, die die Identität der Makedonierinnen und Makedonier in Frage stellen und durch den Prespa-Vertrag völkerrechtlich geklärt sind, sind für die makedonische Seite definitiv nicht mehr vermittelbar. Aus dem Grund muss sichergestellt werden, dass die Verfassungsänderungen mit dem Ziel, die bulgarische Gemeinschaft in die Präambel der Verfassung aufzunehmen, einen abschließenden Charakter haben.
In diesem Zusammenhang wäre es hilfreich, wenn Bulgarien die Registrierung von Organisationen der makedonischen Minderheit in Bulgarien ermöglicht, die regelmäßig von den zuständigen Gerichten abgelehnt werden mit der Begründung, dass diese Organisationen die nationale Einheit Bulgariens gefährdeten. Bulgarien ignoriert mittlerweile 14 Urteile des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte, das Bulgarien auffordert, die Registrierung von makedonischen Organisationen zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Forderung Bulgariens, die bulgarische Gemeinschaft mit den vorgesehenen Verfassungsänderungen in Makedonien als konstitutives Volk zu etablieren, würde solch ein Schritt ein Mindestmaß an Reziprozität zwischen beiden Ländern gewährleisten.
Wie wichtig die Einhaltung des Völkerrechts und die Garantie von rechtsstaatlichen Prinzipien ist, zeigen uns die Herausforderungen im transatlantischen Verhältnis innerhalb der NATO heute. Makedonien und seine Bürgerinnen und Bürger haben es verdient, einen Beitrittsprozess zu durchlaufen, der das Völkerrecht, die Verträge über die EU, Rechtsstaatlichkeit und die Kopenhagener Kriterien achtet. Lassen Sie uns den Beitrittsprozess für Makedonien zurückführen auf objektive, rechtsstaatliche Standards und Prinzipien, die v.a. die nationale Identität des Landes achten und garantieren. Wir würden uns freuen, wenn Sie dies unterstützen würden.
Für ein persönliches Gespräch oder weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Zentralrat der Makedonen in Deutschland e.V.
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